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Für Händler & Kaufleute gelten folgende Verkaufsbedingungen:

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Mit der Bestellung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Mündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung schriftlich oder per eMail bestätigt wurde. Die Zusendung der Ware in angemessener Zeit ab Bestellung gilt als Annahme.

(2) Alle Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich.

(3) Das Recht des Bestellers zum Rücktritt ohne sachlich gerechtfertigen Grund ist ausgeschlossen. Das Rückrittsrecht des Bestellers bestimmt sich nach diesen Verkaufsbedingungen, insbesondere nach § 4 Abs. 7 und § 7 Abs. 2.

§ 3 Preise/ Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Transportkosten trägt der Besteller. Die Versandkosten und Zahlungsarten werden separat in der Auftragsbestätigung bestätigt.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.

(5) Der Mindestbestellwert für Händler liegt bei 50,00 Euro netto. Die Mindestverkaufspreise der einzelnen Hersteller werden automatisch mit den gültigen Preislisten versandt.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferfristen und- termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das "Werk" oder das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

(2) Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Besteller nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

(3) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Pflichten gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.

Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Geraten wir in Lieferverzug, ist der Besteller- sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Besteller wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit bzw. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

(7) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.


§ 5 Rücksendungen

Die Rücksendung von mangelhaften Waren an unser Haus darf nicht zu unseren Lasten erfolgen. Für unberechtigte Rücksendungen oder Annahmeverweigerungen werden Verwaltungs- und Einlagerungsgebühren erhoben oder die Ware wird auf Ihre Kosten an Sie zurückgesendet.


§ 6 Gefahrenübergang/ Verpackungskosten

(1) Die Gefahr geht mit Absendung der Ware bzw. der Übergabe an eine den Transport durchführende Person, spätestens jedoch mit Verlassen des "Werkes" oder des Auslieferungslagers, auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Gewährleistung/ Mängelhaftung

(1) Soweit unsere Leistung einen Sachmangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Vereinbarung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gemäß § 8 – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass

a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung durch den Besteller oder Dritte oder natürlicher Abnutzung beruhen,

b) der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.

(4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller. Dies gilt nicht soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.

(5) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Besteller wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.

(6) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetreten Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Schadensersatzansprüche

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen , sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen- beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.

(2) Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers der der Gesundheit oder aus übernommener Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.

(3) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

(4) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen wollen.

§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Datenschutz

Der Schutz Ihrer Daten & Privatsphäre ist uns wichtig! Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG).


Version 1 Händler 19.12.07


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